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Satzung
§ 1 Name und Zweck Die Aktive BÜRGERLISTE Langballig (Kurzform: BÜRGERLISTE) ist ein Zusammenschluss von Wahlberechtigten (Wählergruppe) im Sinne des § 18 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der zur Zeit geltenden Fassung. Sie bezweckt ihr am Gemeinwohl der Gemeinde Langballig orientiertes Programm nach demokratischen Grundsätzen zu verwirklichen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Gemeinnützigkeit Vorstand und Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der BÜRGERLISTE. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse aus der Arbeit sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsgemäßen Aufgaben dienen.
§ 3 Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Aufnahmeantrags, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft steht allen unbescholtenen Personen zu, die nach § 3 GKWG in der Gemeinde Langballig wahlberechtigt sind. Änderung: Wenn keine rechtlichen Bedenken bestehen, Mitgliedschaft ab dem 14. Lebensjahr.
§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die BÜRGERLISTE kann von ihren Mitgliedern nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung Beiträge erheben, die ausschließlich den Zwecken der Vereinigung zugute kommen dürfen.
§ 5 Organe Organe der BÜRGERLISTE sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beide werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 6 Vorstand und Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter und ordnet die Geschäftsverteilung unter sich. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter vertreten die BÜRGERLISTE gerichtlich und außergerichtlich. Mitgliederversammlungen sind öffentlich und finden mindestens einmal im Jahr statt, die für Mitglieder offenen Vorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr. Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beträgt sieben Tage (Datum des Poststempels). Vorstand und Mitgliederversammlung geben sich eine Geschäftsordnung. Änderung: Die Vorstandsitzungen sind für alle Mitglieder offen.
§ 7 Satzungsänderungen Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, sie bedürfen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Auflösung Die BÜRGERLISTE kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. In diesem Falle wird das Vermögen der BÜRGERLISTE für die Jugendarbeit der Gemeinde Langballig verwandt.
§ 9 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.12.2002 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 05.12.2002 in Kraft.
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